Entgegen der Befürchtung der Beschwerdeführer fällt der Versicherungsschutz mit dem Vorbehalt in der Police aber nicht vollständig weg. Die Präventionspflicht ist (nur) eine Obliegenheit. Wird in einem Schadenfall bei einer Liegenschaft ein Schutzdefizit erkannt, informiert und berät die Versicherung den Eigentümer über mögliche Massnahmen. Verzichtet dieser auf die Umsetzung der Schutzmassnahmen, hat er im Schadenfall zwar mit Leistungseinbussen (Selbstbehalt, Leistungskürzung) zu rechnen, nicht aber mit einem vollständigen Leistungsentzug (vgl. Reglement über den Selbstbehalt in der Elementarschadenversicherung vom 27. April 2012 [SAR 673.165];