Die AGV hatte im Einspracheentscheid argumentiert, der Vermerk diene der Information und damit dem Schutz allfälliger Rechtsnachfolger, die im Schadenfall von einer Leistungskürzung bzw. dem risikobezogenen Selbstbehalt betroffen wären. Eine konkrete Leistungskürzung oder eine Einschränkung der Versicherungsdeckung sei damit noch nicht verbunden. Er wirke sich erst im Schadenfall auf den Versicherungsanspruch aus, weshalb er keinen Verfügungscharakter habe (Einspracheentscheid S. 4 f.). 8.2. Im Anhang zur Versicherungspolice Nr. 342153 vom 12. September 2016 steht unter Bemerkungen: "Präventionsobliegenheit Überschwemmung gemäss Schreiben vom 23. Februar 2016."