Danach ist erstellt, dass die von den Beschwerdeführern selbständig realisierten Schutzmassnahmen zur Ableitung des Oberflächenwassers bei einem Niederschlagsereignis mit HQ100 deutlich zu klein dimensioniert wurden. Die überschlagsmässige Beurteilung des Fachmanns der AGV hat sich nach gutachterlicher Überprüfung als richtig erwiesen. Das verlangte Schutzziel wird nicht erreicht. Die Zusprechung eines Beitrags aus dem - 21 - Elementarschadenfonds ist also auch (vgl. Erw. 4.5. am Ende) sachlich nicht ausgewiesen. Dieser Beschwerdeantrag ist abzuweisen.