Die Beschwerdeführer lassen vortragen, das Wasser würde nicht ins Wohnhaus, sondern in den Keller laufen. Was damit gerügt werden soll, ist ebenfalls nicht klar. Ins Gebäude eindringendes Wasser richtet Schaden an, auch wenn es in den Keller gelangt. Das ist den Beschwerdeführern aus dem Schadenfall vom Mai 2015, welcher die Präventionsmassnahmen auslöste, bekannt (Protokoll I, S. 11).