Was der Vertreter der Beschwerdeführer mit dem Einwand, die Versuche mit dem Fass seien "erst" unter Punkt 7 berücksichtigt worden, rügen will, ist nicht klar. Die Fassleerungen wurden bei den Grundlagen (Dokumente des Gerichts; Gutachten S. 2) aufgeführt und die Standorte in der Abbildung 7 (Gutachten S. 8) angegeben. Die Versuche wurden im Kapitel zu den Fliesswegen (Ziff. 7.1, Gutachten S. 10) gewürdigt. Die Versuche zeigen mögliche Fliesswege und Gefällsverhältnisse auf, lassen aber aufgrund des geringen Volumens keine quantitativen Schlussfolgerungen zu. Das ist im Gesamtzusammenhang plausibel. Die Aussagen an sich wurden von den Beschwerdeführern denn auch nicht bestritten.