Der gegen das Konzept der AGV gerichtete Vorhalt geht von der Annahme aus, dass es nur ein mögliches Konzept zum Schutz des Gebäudes Nr. ccc vor Oberflächenwasser gebe. Dem ist nach übereinstimmender Auffassung der Fachrichter nicht so. Der Gefahr kann mit verschiedenen Massnahmen und Kombinationen von Massnahmen begegnet werden (vgl. auch Wegleitung Objektschutz gegen meteorologische Naturgefahren, 97 ff. [vorne Erw. 4.3.]). Aus der Tauglichkeit eines Konzepts kann daher nichts abgeleitet werden in Bezug auf die Tauglichkeit eines anderen Konzepts.