Die Versickerung des Wassers sei nicht berücksichtigt. Die Jauchefassleerung werde erst unter Punkt 7 berücksichtigt. Das Wasser fliesse zudem nicht ins Wohnhaus, sondern in den Keller. Der Konjunktiv werde zu viel angewendet (Stellungnahme vom 5. Januar 2018, S. 4). 7.8. An der Beratung des Gerichts vom 21. Februar 2018 wurden in erster Linie das Gutachten der F. AG und die dagegen vorgetragenen Einwände gewürdigt.