7.7. Der Vertreter der Beschwerdeführer nahm mit Eingabe vom 5. Januar 2018 Stellung. Auf den Vorhalt, es werde ein zu hoher Schutz verlangt, wurde bereits in Erw. 6.2 ff. Stellung genommen. Darauf ist nicht mehr einzugehen. Aus der Feststellung der Gutachter, das realisierte Konzept sei zweckmässig, leitet der Vertreter der Beschwerdeführer ab, dass das von der AGV vorgeschlagene Konzept untauglich gewesen sei. Es sei daher nur folgerichtig, dass die Beschwerdeführer etwas Anderes realisiert hätten, zumal sie den Hauptteil der Kosten zu tragen hätten (Schreiben vom 5. Januar 2018, S. 2).