Diesem Antrag stimmte das Gericht zu, weil die zwar plausible Überschlagsrechnung der AGV auch von den Fachrichtern nicht aus dem Stand überprüfbar war. Die Kosten des Gutachtens wurden den Beschwerdeführern, die mit ihrem Verhalten einen Nachweis überhaupt erst notwendig machten, auferlegt (Protokoll I, S. 14; Erw. 5.2.).