Die AGV hat vorab eine Überschlagsrechnung gemacht, die sie an der Verhandlung vom 17. August 2017 zwar vorgetragen und erläutert, aber nicht schriftlich vorgelegt hat (Protokoll I, S. 10). Die Beschwerdeführer waren von deren Richtigkeit nicht überzeugt (Protokoll I, S. 12). Sie verlangten, dass ein Fachgutachten zur Tauglichkeit der realisierten Schutzmassnahmen eingeholt werde. Diesem Antrag stimmte das Gericht zu, weil die zwar plausible Überschlagsrechnung der AGV auch von den Fachrichtern nicht aus dem Stand überprüfbar war.