Die Regulierung des damaligen Schadens ist nicht Thema des vorliegenden Verfahrens. Ob Eingriffe im Zufliessbereich neben den heftigen Niederschlägen den Schaden mitverursacht haben, braucht hier nicht geklärt zu werden. Aus den Akten ergibt es sich nicht. Offen ist aber auch, ob die Niederschläge am Schadendatum die Stärke eines HQ100 hatten oder ob der Schaden schon bei einem weniger gravierenden Ereignis eingetreten ist. Dieses Argument rechtfertigt jedenfalls keine Herabsetzung des Schutzziels für das Gebäude Nr. ccc. Das Gericht sieht weder materiell noch prozessual einen Anlass, nachträglich vom verwendeten Schutzziel HQ100 abzuweichen.