6.4.2. Gemäss Beschwerdeführern war der Wasserschaden die Folge eines Eingriffs der Gemeinde. Das Land oberhalb der Liegenschaft sei "eingeritzt" - 16 - worden (Entwässerungsmassnahme). Von dort sei das Wasser zur Baustelle gelaufen (Protokoll I, S. 8 und 12).