Es hat sich gezeigt, dass das abfliessende Oberflächenwasser für die Wohnbaute ein Hochwasserrisiko darstellt. Es gilt daher für dieses Objekt – trotz Lage ausserhalb Baugebiets – das Schutzziel HQ100. Wenn die Schutzmassnahmen für das Wohnhaus der Beschwerdeführer auf dieses Ziel ausgerichtet werden, besteht noch kein 100 %-iger Schutz. Es wird von den Beschwerdeführern nicht mehr verlangt als von Liegenschaftseigentümern in vergleichbarer Situation. Im Gegenteil: Gebäudeeigentümer im Siedlungsgebiet haben allenfalls noch eine Selbstdeklaration (Erw. 6.3.) abzugeben, während von den Beschwerdeführern keine weitergehenden Massnahmen in Eigenverantwortung verlangt werden.