6.4. 6.4.1. Der Hof der Beschwerdeführer liegt ausserhalb des Siedlungsgebiets in der Landwirtschaftszone. Das Gebiet ist bisher in der Gefahrenhinweiskarte Hochwasser nicht vermerkt und es gab bis zum 2. Mai 2015 (Schadendatum) auch keine anderen Hinweise auf eine mögliche Überschwemmungsgefahr. Im Baubewilligungsverfahren war daher kein Hochwasserschutznachweis verlangt worden. Noch bevor das Gebäude Nr. ccc (Ersatzneubau) fertiggestellt war, erlitt es jedoch nach heftigen Niederschlägen einen Wasserschaden. Es hat sich gezeigt, dass das abfliessende Oberflächenwasser für die Wohnbaute ein Hochwasserrisiko darstellt.