Bei einem gleichen Niederschlagsereignis wie am Schadentag soll mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit kein Schaden am Gebäude mehr entstehen (Protokoll I, S. 9). Erst in der Stellungnahme vom 5. Januar 2018 zum Gutachten, das ebenfalls von Schutzziel HQ100 ausgeht, rügt der Vertreter der Beschwerdeführer, es könne kein 100 %-iger Schutz verlangt werden, andernfalls bräuchte es keine Versicherung – schon gar nicht eine obligatorische (Stellungnahme vom 5. Januar 2018, S. 4).