6.2. Die Beschwerdeführer haben das von der AGV zugrunde gelegte Schutzziel im Verfahren vor dem SKE vorerst nicht bestritten. An der Verhandlung vom 17. August 2017 erklärte deren Vertreter, er habe grundsätzlich nichts gegen das Schutzziel HQ100. Bei einem gleichen Niederschlagsereignis wie am Schadentag soll mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit kein Schaden am Gebäude mehr entstehen (Protokoll I, S. 9).