6. 6.1. Die AGV geht vom Schutzziel "hundertjährige Wiederkehrperiode" (HQ100) aus. Das ergebe sich aus der vom Regierungsrat erlassenen Schutzzielmatrix respektive aus den vom Gesetzgeber angestrebten Schutzzielen (§ 52 BauG; § 12 Abs. 5 GebVG in Verbindung mit § 5 GebVV). Für die Beurteilung der Eignung und Wirksamkeit sowie des Kosten-Nutzen-Verhältnis- ses von Präventionsmassnahmen seien die Wegleitungen "Objektschutz gegen gravitative Naturgefahren" und "Objektschutz gegen meteorologische Naturgefahren" der VKF anwendbar (§ 6 Abs. 1 GebVV).