Wirksamkeit der Massnahmen gemacht werden. Die Kosten der beizuziehenden externen Fachleute gehen daher unabhängig vom Verfahrensausgang zu Lasten der Beschwerdeführer (§ 31 Abs. 4 VRPG). Darauf wurden sie an der Verhandlung vom 17. August 2017 hingewiesen, bevor das Gutachten in Auftrag gegeben wurde (Protokoll I, S. 14).