Die Beschwerdeführer tragen die Beweislast dafür, dass die von ihnen realisierten Massnahmen die Schutzziele einhalten, denn sie leiten aus einem allfälligen positiven Ergebnis Rechtsfolgen zu ihren Gunsten ab. Dieser Beweis wurde zudem nur deshalb erforderlich, weil sie die AGV nicht vor Umsetzung des Projekts um Zustimmung und um eine Beitragszusicherung ersucht haben. Hätte die AGV das Massnahmenpaket genehmigt und einen Beitrag zugesprochen, müssten heute keine Abklärungen zur - 14 -