5.2. In verwaltungsrechtlichen Verfahren haben die Behörden den Sachverhalt zu ermitteln und die notwendigen Untersuchungen anzuordnen (§ 17 Abs. 1 VRPG). Das ändert aber nichts an der allgemeinen Beweislastregel gemäss Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) vom10. Dezember 1907, wonach derjenige die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen hat, der aus der unbewiesen gebliebenen Tatsache hätte Rechte ableiten können. Dieser Grundsatz gilt auch im öffentlichen Gebäudeversicherungsrecht (vgl. Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2008 S. 380 mit weiteren Hinweisen).