Nachdem den Beschwerdeführern gegenüber diese Warnung unterblieben ist, prüft das Gericht im Folgenden trotz fehlender Beitragszusicherung der AGV die strittige materielle Frage, ob die realisierten Schutzmassnahmen das Schutzziel einzuhalten vermögen. 5. 5.1. Nach Ansicht der AGV kann das Schutzziel mit den realisierten Massnahmen nicht eingehalten werden. Das bestreiten die Beschwerdeführer (vorne Erw. 4.1. f.). Der massgebliche Sachverhalt sei von den Behörden abzuklären (Untersuchungsgrundsatz im Verwaltungsverfahren). Es sei ein Augenschein zu nehmen und es seien Fachleute zu befragen (Beschwerdeergänzung vom 9. Juni 2016, S. 2).