Die Beschwerdeführer wurden von der AGV nicht, jedenfalls nicht nachweisbar, auf den drohenden Verlust eines Beitrags allein als Folge der Missachtung der Verfahrensvorschriften hingewiesen. Will die AGV die Beitragszahlungen aus dem Elementarschadenfonds strikte an die Einhaltung der formellen Verfahrensvoraussetzungen knüpfen, hat sie dies den Gesuchstellenden zu Beginn des Verfahrens unmissverständlich mitzuteilen (Protokoll I, S. 7).