4.5. Gemäss Darstellung der Parteien haben sie sich im Vorfeld der Umsetzung der Schutzmassnahmen nur über materielle Fragen ausgetauscht (welche Schutzmassnahmen; Protokoll I, S. 7). Die Einhaltung der Verfahrensvorschriften, die nach § 2 ff. EFV ebenfalls Voraussetzung für die Ausrichtung eines Beitrags sind, wurde demgegenüber in jenem Stadium nicht thematisiert. Die Beschwerdeführer wurden von der AGV nicht, jedenfalls nicht nachweisbar, auf den drohenden Verlust eines Beitrags allein als Folge der Missachtung der Verfahrensvorschriften hingewiesen.