Der Einbezug der AGV im Planungsstadium und deren Zustimmung zum Projekt sind nicht bloss Ordnungsvorschriften. Die Zustimmung der AGV zu den geplanten Schutzmassnahmen stellt sicher, dass die Fondsgelder zweckbestimmt eingesetzt werden. Selbst wo Beiträge zugesichert wurden, können diese noch gekürzt werden, wenn die realisierten Schutzmassnahmen nicht den vereinbarten entsprechen (vgl. § 5 Abs. 3 EFV). Das Rechtsgleichheitsgebot wird nicht verletzt, wenn die AGV konsequent auf die Einhaltung der Vorgaben des Beitragsgesuchsverfahrens besteht.