Die Vorbehalte gegenüber der Strassengestaltung (nicht VSS-konformes Gefälle) haben sie der Versicherung nicht mitgeteilt. Die Beschwerdeführer haben ohne weitere Rücksprache die nach eigenem Gutdünken modifizierten Schutzmassnahmen umgesetzt. Unter diesen Umständen durften sie nicht davon ausgehen, dass sie einen Kostenbeitrag für die Schutzmassnahmen bekommen würden.