Die AGV hat anschliessend die vom Planer der Beschwerdeführer vorgesehenen Massnahmen kritisiert und Verbesserungsvorschläge gemacht (E-Mail vom 12. Oktober 2015). Das geänderte Projekt wurde ihr nicht mehr unterbreitet, die Zustimmung zu einem Kostenbeitrag nicht eingeholt. Die Beschwerdeführer wussten aufgrund der Stellungnahme der AGV, dass diese das Projekt, so wie es ihr präsentiert worden war, für ungenügend erachtete. Sie haben die Vorschläge der AGV nur teilweise umgesetzt. Die Vorbehalte gegenüber der Strassengestaltung (nicht VSS-konformes Gefälle) haben sie der Versicherung nicht mitgeteilt.