In der EFV sind die Leitplanken für die Ausrichtung von Beiträgen aus dem Elementarschadenfonds vorgegeben: Die AGV ist zur Mitwirkung bei der Projektierung einzuladen. Liegt das Projekt vor, ist von der AGV die Beitragszusicherung vor Beginn der Projektausführung einzuholen. Wie der Kontakt zwischen Beschwerdeführern und den für die Elementarschadenprävention Zuständigen der AGV zustande kam, bleibt nach den Darstellungen der Parteien unklar. Ein schriftliches Beitragsgesuch an die AGV konnte dem Gericht nicht vorgelegt werden. Während der Planung der Schutzmassnahmen fand aber ein Augenschein mit K. statt, das ist unbestritten.