4.4. Die Norm zur Unterstützung der Elementarschadenverhütung ist als Kann- Vorschrift ausgestaltet (§ 40 Abs. 1 GebVG). Die AGV hat bei der Anwendung also einen gewissen Ermessenspielraum, sie muss nicht jede Schadenverhütungsmassnahme mit Beiträgen unterstützen. Die AGV ist in der - 12 - Rechtsanwendung aber nicht völlig frei. Sie hat insbesondere das Rechtsgleichheitsgebot zu beachten und ihre Entscheide zu begründen (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Auflage, Zürich 2016, N 407 ff.).