Ein zugesicherter Beitrag wird in dem Masse gekürzt, als die Schutzmassnahme der Beitragszusicherung nicht entspricht (§ 5 Abs. 3 EFV). Unterstützt werden Objektschutzmassnahmen, für die ein erhöhter Bedarf besteht, die von der AGV als technisch geeignet anerkannt sind, um Objekte weitgehend vor drohenden Elementarschäden zu schützen, insbesondere Massnahmen, die sich an den Wegleitungen "Objektschutz gegen gravitative Naturgefahren" (Fassung 2005) und "Objektschutz gegen meteorologische Naturgefahren" (Fassung 2007) der Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen (VKF) orientieren, und die wirtschaftlich sind (§ 7 EFV).