4.3. Die AGV führt einen Fonds zur Verhütung von Elementarschäden (§ 37 Abs. 1 lit. b GebVG). Daraus "können" Beiträge an die Kosten von baulichen Schutzmassnahmen für einzelne bestehende Gebäude ausgerichtet werden, sofern sie konstruktiv einwandfrei und ordnungsgemäss unterhalten sind und durch die Massnahmen weitgehend vor drohenden Elementarschäden geschützt werden (§ 40 Abs. 1 lit. b GebVG). Die AGV prüft auf Gesuch hin die Beitragswürdigkeit von geplanten Schutzmassnahmen. Es sind ihr dazu ein Beitragsgesuch mit Beschrieb der Schutzmassnahmen, Planunterlagen und Kostenvoranschlag einzureichen (§ 10 EFV). Die AGV wirkt bei der Projektierung mit (§ 2 EFV).