Es obliege den Beschwerdeführern, taugliche Lösungsansätze, die sowohl ihre Nutzungsanforderungen wie auch die Schutzziele erfüllten, zu entwickeln und der AGV zu unterbreiten. Es sei nicht die Absicht der AGV gewesen, VSS-widrige Vorschläge zu machen (Duplik S. 2 f.). Der Kontakt zwischen Bauherrschaft und der Abteilung Elementarschadenprävention sei vom Schadenexperten im Rahmen der Bearbeitung des Überschwemmungsschadens vermittelt worden. Ziel sei gewesen, mögliche Schutzmassnahmen in die bevorstehenden Umgebungsarbeiten einfliessen zu lassen (Eingabe vom 28. Juni 2017, S. 2).