Strittig sei, ob die realisierte Anlage Überschwemmungen durch Oberflächenwasser aus einem Starkniederschlag mit hundertjähriger Wiederkehrperiode aus dem ca. 15'000 m2 grossen angrenzenden, hangseitig gegen das Gebäude der Beschwerdeführer abfallende Agrarland abhalten könne. Von diesem Nachweis seien die Versuche der Beschwerdeführer so weit entfernt, dass auf den Beizug eines Gutachters verzichtet werden könne. Sollte doch ein Experte beigezogen werde, müsste dieser Kenntnisse in Sachen Oberflächenwasserabfluss haben. Vorab sei vom Gericht aber zu entscheiden, ob es mangels Beitragszusicherung der AGV überhaupt auf den Fall eintreten könne (Duplik S. 2).