wirksam und notwendig seien. Die AGV sei in die Projektierung der Schutzmassnahmen einzubeziehen. Vor der Projektumsetzung müsse eine Beitragszusicherung vorliegen. Die Beschwerdeführer hätten ein Schutzmassnahmenprojekt realisiert, das den Vorschlägen der AGV nicht entsprochen habe, mit dem die Schutzziele nicht eingehalten werden könnten und für das die AGV keine Beitragszusicherung abgegeben habe. Es werde daher kein Kostenbeitrag geleistet (Einspracheentscheid S. 3, Vernehmlassung S. 2, Duplik S. 1).