Die Beschwerdeführer bestreiten nicht, dass die AGV keine Beitragszusicherung für die realisierten Schutzmassnahmen abgegeben hat. Sie gehen davon aus, dass die damalige Bauherrschaft nach dem Schadenfall vom 2. Mai 2015 ein Gesuch um einen Finanzierungsbeitrag gestellt habe. Nur so sei das Tätigwerden von K., Leiter Abteilung Elementarschadenprävention der AGV, erklärbar. Das Gesuch sei jedoch nicht mehr auffindbar, da es nicht in den Akten abgelegt worden sei. Es sei durch Sachverständige klären zu lassen, ob mit den realisierten Massnahmen das Schutzziel erreicht werde (Eingabe vom 21. Februar 2017, S. 2 f.; Eingabe vom 11. Juli 2017 S. 2 f.).