Das Wasser werde geteilt, die grössere Menge werde der Versickerung, die kleinere der Rinne beim Haus zugeführt. Das Hangwasser werde in einem Versickerungsstreifen mit Sickerleitung, Einlaufschacht und Überlauf auf das weiter untenliegende Feld abgeleitet. Diese Massnahme sei von der AGV nicht vorgeschlagen worden. Die Randsteine seien in der von der AGV vorgegebenen Höhe realisiert worden (Replik S. 12 ff.). SIA-Norm SN 592 000 komme nicht zur Anwendung. Es gehe dort um Anlagen für die Liegenschaftsentwässerung, Planung und Ausführung, nicht um den Abfluss bei Strassen bzw. die Verhinderung eines Wassereintritts in ein Haus (Replik S. 12).