Es bleibt zu prüfen, ob dem Fehler, wie bei derartigen Heilungen üblich, im Rahmen der Kostenverlegung Rechnung zu tragen wäre. Aber auch davon nimmt das Gericht vorliegend ausnahmsweise Abstand, da die AGV den Betroffenen die Verfahrensverkürzung vorab schriftlich angezeigt hatte und diese dem Schritt nicht widersprochen haben. Damit haben sie für die tatsächliche Verfahrensgestaltung eine Mitverantwortung übernommen, welche den Vorhalt gegenüber der AGV aufwiegt.