3.3.4. Die gesetz- und ankündungswidrige Verkürzung des Verfahrens durch die AGV hatte zur Folge, dass den Beschwerdeführern ein kostenloser Verfahrensschritt (wenn auch nochmals vor der AGV) verloren ging. Der Verfahrensmangel ist formal als Verletzung des rechtlichen Gehörs zu werten, wobei sich die aufgrund der formellen Natur derselben naheliegende Rückweisung an die Vorinstanz wie dargelegt (Erw. 3.3.) nicht rechtfertigt. Es bleibt zu prüfen, ob dem Fehler, wie bei derartigen Heilungen üblich, im Rahmen der Kostenverlegung Rechnung zu tragen wäre.