Inzwischen wurde im Beschwerdeverfahren vor dem SKE zudem ein ausführlicher Schriftenwechsel durchgeführt. Die Standpunkte der Parteien sind gemacht und gegenseitig zur Kenntnis genommen. Eine Wiederholung des vorinstanzlichen Verfahrens wäre zu diesem Zeitpunkt offensichtlich ein Leerlauf, an dem auch die Beschwerdeführer kein Interesse haben können. Der Rückweisungsantrag ist aus den angegebenen Gründen abzuweisen.