Den heutigen Beschwerdeführern war das geplante Vorgehen der AGV bekannt. Sie hätten dagegen protestieren können, wenn sie nicht einverstanden gewesen wären. Das wäre mit wenig Aufwand machbar und damit ohne weiteres zumutbar gewesen. A. und B. haben auf die Mitteilung der -8- AGV nicht reagiert. Aus dem Stillschweigen durfte diese schliessen, dass sie mit der Verkürzung des Verfahrens einverstanden waren. Der Einspracheentscheid vom 18. April 2016 bestätigt das im vorausgehenden Schreiben vom 23. Februar 2016 Gesagte. Eine Verschlechterung gab es nicht, weshalb auch keine nochmalige Anhörung nach § 50 Abs. 3 GebVG erforderlich war.