3.3.3. Die AGV hat das Schreiben vom 23. Februar 2016 selber als "Entscheid" bezeichnet. Die Beschwerdeführer haben diese Wortwahl im Antwortschreiben vom 1. März 2016 wohl einfach übernommen, ohne dem eine Bedeutung in Bezug auf das Verfahren beizumessen. Die AGV beabsichtigte jedoch, entgegen der früheren Ankündigung auf den Erlass einer Verfügung zu verzichten und stattdessen direkt einen Einspracheentscheid fällen. Das teilte sie A. und B. umgehend mit (Schreiben vom 8. März 2016). Der Einspracheentscheid erging über einen Monat später, am 18. April 2016.