Innert der gesetzten Frist antworteten A. und B., die AGV sei in die Projektierung einbezogen gewesen. Sie ersuchten die AGV, den "Entscheid" zu überprüfen, zu den Massnahmen Stellung zu nehmen und eine allfällige Kostenzusicherung abzugeben (Schreiben vom 1. März 2016 [Vorakten, act. 27 f.]). Statt die angekündigte Verfügung zu erlassen, teilte die AGV A. und B. am 8. März 2016 mit, ihre Eingabe vom 1. März 2016 werde als Einsprache behandelt (Vorakten, act. 30). Gegen dieses Vorgehen haben sich die beiden Betroffenen nicht gewehrt.