3.3.2. Die AGV hat im Schreiben vom 23. Februar 2016 zu den vorgängig erhaltenen Unterlagen von I., D. Architektur, T., Stellung genommen und die rechtlichen Grundlagen für einen Beitrag aus dem Elementarschadenfonds dargelegt. Sie stellte fest, dass die ausgeführte Modellierung der Zufahrt nur ungenügend Schutz vor Starkregenereignissen biete und die AGV bei dieser nicht mitgewirkt habe. Wenn die Gesuchsteller mit diesem "Entscheid" nicht einverstanden seien, könnten sie innert 30 Tagen eine schriftliche Begründung einreichen. Die AGV werde dann eine einsprachefähige Verfügung erlassen (Vorakten, act. 24).