Diese hätten das Schreiben als "Entscheid" aufgefasst und eine nochmalige Überprüfung verlangt. Eine nachträgliche Verfügung wäre ein blosser Verfahrensleerlauf gewesen, weil sie am Ergebnis des Schreibens vom 23. Februar 2016 nichts geändert hätte (Einspracheentscheid S. 2). -7- 3.3. 3.3.1. Das gesetzlich vorgesehene Rechtsschutzverfahren geht davon aus, dass die AGV zuerst eine Verfügung erlässt, gegen welche innert 30 Tagen Einsprache erhoben werden kann. Wenn die Verfügung zu Ungunsten der Einsprecher abgeändert werden soll, sind diese zudem vor der Entscheidfällung nochmals anzuhören (§ 50 Abs. 1 und 3 GebVG).