3.2. Die AGV hält dem entgegen, die Beschwerdeführer hätten genügend Gelegenheit zur Meinungsäusserung gegenüber der AGV gehabt. Daran änderten rein verwaltungs- bzw. gebäudeversicherungsinterne Verfahren nichts (Vernehmlassung S. 2). Die AGV habe die heutigen Beschwerdeführer mit Schreiben vom 23. Februar 2016 über die Elementarschadenpräventionspflicht informiert, ohne eine Kostenbeteiligung zuzusichern. Diese hätten das Schreiben als "Entscheid" aufgefasst und eine nochmalige Überprüfung verlangt.