3. 3.1. Die Beschwerdeführer werfen der AGV vor, sie habe das rechtliche Gehör verletzt, indem sie direkt einen Einspracheentscheid gefällt habe. Sie hätte in einem ersten Schritt eine Verfügung erlassen und darin genau deklarieren müssen, was es zur Elementarschadenprävention brauche. Das Schreiben der AGV vom 23. Februar 2016 erfülle die formellen Anforderungen an eine Verfügung nicht. Die Angelegenheit sei daher zur Neubeurteilung an die AGV zurückzuüberweisen (Beschwerde S. 6 bis 8).