2.2. Im Eventualstreitpunkt sind sich die Parteien uneins, ob die AGV den Beschwerdeführern für Präventionsmassnahmen einen Beitrag aus dem Elementarschadenfonds ausrichten muss. Die Beschwerdeführer verlangen einen Beitrag von 40 % an die Kosten für die Präventionsmassnahmen von Fr. 38'454.00 (vgl. Beschwerdebeilage 9). Der Streitwert beträgt demnach Fr. 15'381.60. Zudem soll der Vorbehalt betreffend Präventionsobliegenheit in der Versicherungspolice gelöscht werden. 2.3. Das Schadenereignis vom 2. Mai 2015 bzw. die Schadenabwicklung ist nicht Thema des vorliegenden Verfahrens. Auf diesbezügliche Ausführungen der Parteien ist nicht weiter einzugehen.