1.3. Die Beschwerdeführer sind als Adressaten des negativen Einspracheentscheids ohne weiteres zur Erhebung der Beschwerde legitimiert (§ 42 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200] vom 4. Dezember 2007). -6- 1.4. Auf die im Übrigen form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1. Strittig ist gemäss Hauptantrag, ob das Verfahren infolge eines Verfahrensmangels an die Vorinstanz zurückzuweisen ist.