1.2. Der Entscheid der AGV vom 18. April 2016 betrifft einen strittigen Beitrag aus dem Elementarschadenfonds. Die gesetzliche Grundlage dazu findet sich in § 40 GebVG und in der Verordnung über die Beitragsleistung aus dem Fonds zur Verhütung von Elementarschäden (Elementarschadenfondsverordnung, EFV; SAR 673.155) vom 2. Mai 2007, einem Ausführungserlass zum GebVG (§ 41 GebVG). Damit fällt die Beurteilung des angefochtenen Beitragsentscheids in die Zuständigkeit des SKE.