Im Rechtsmittelverfahren nach den §§ 50 ff. GebVG sind entgegen dem zu eng gefassten Wortlaut von § 50 Abs. 1 GebVG nicht nur Verfügungen der AGV, die gestützt auf das GebVG ergehen, zu überprüfen, sondern auch solche, die sich auf Ausführungserlasse zum GebVG stützen (Entscheid der damaligen Schätzungskommission nach Baugesetz [SchKE] 6-SV.2008.3 vom 20. Oktober 2009, Erw. 1.2.).