E.1. Am 31. Mai 2017 führte das Gericht eine interne Beratung ohne Parteien durch. Diese wurden anschliessend zu einer Verhandlung auf den 17. August 2017 und gleichzeitig zur Nachreichung verschiedener Unterlagen sowie zur Beantwortung offener Fragen aufgefordert (Schreiben vom 2. Juni 2017). E.2. Die AGV kam der Aufforderung mit Eingabe vom 28. Juni 2017, die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 11. Juli 2017 (Eingang 25. Juli 2017) nach. Die Eingaben wurden den Parteien am 26. Juli 2017 übers Kreuz zur Kenntnis gebracht.